Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen
1. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an.
2.Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht bei Vertragsabschluß ein anderer Beginn vereinbart wird.
3.Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Ausgleichs- oder Konkursverfahren erlischt der Anspruch auf eine Rabattgutschrift.
4.Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, in bestimmten Ausgaben und an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass eine solche Platzierung ausdrücklich und nicht bloß als unverbindlich festgelegt wird. Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteilpreis zu zahlen. Bei Wortanzeigen kann ein bestimmter Platzierungswunsch innerhalb der Rubrik nicht berücksichtigt werden. Die Anzeigen werden thematisch sinngemäß eingereiht.
5.Konkurrenzausschluss auf einer Seite oder auch auf der gegenüberliegenden Seite wird nach Möglichkeit berücksichtigt, ist jedoch nicht bindend zugesichert.
6.Die Annahme eines Anzeigen- oder Beilagenauftrages wird nur nach einheitlichen Grundsätzen wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abgelehnt. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Für Anzeigenaufträge, die an den Schaltern der Geschäftsstellen, durch Verlagsvertreter oder sonstige Annahmestellen entgegengenommen wurden, behält sich der Verlag (in begründeten Fällen) die Ablehnung vor.
7.Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werdendem Auftraggeber unverzüglich zurückgesandt. Der Auftraggeber ist bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einem Ersatzanspruch berechtigt, es sei denn, dass durch die Mängel der Zweck der Anzeige unerheblich beeinträchtigt wird; fehlerhaft gedruckte Kennziffern beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nur unerheblich. Beanstandungen aller Art müssen innerhalb8 Tagen nach Empfang der Rechnung geltend gemacht werden. Dieser Ersatzanspruch besteht in einem Nachlass vom Anzeigenpreis; darüber hinausgehender Schadenersatz wird nicht geleistet. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich veranlassten Änderungen, ferner bei mangelhaften Unterlagen wird für die Richtigkeit der Wiedergabe keine Gewähr übernommen. Der Verlag lehnt jede Haftung ab für eventuelle Schäden, die durch Nichterscheinen einer Anzeige an einem bestimmten Tage oder durch Druckfehler entstehen.
8.Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgerecht zurück, obwohl ihm zur Überprüfung desselben eine angemessene Frist gestellt wurde und er auf die Bedeutung dieser Rücksendung besonders hingewiesen wurde, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
9. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung spätestens am fünften Tage des auf die Veröffentlichung der Anzeige folgenden Monats erteilt. Die Rechnung ist nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Bei Kleinanzeigen ist Vorauszahlung ohne Skontoabzug vereinbart.
10.Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleichoffenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
11.Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in der Höhe von 1 Prozent über Bankdiskont sowie Einziehungskosten berechnet; der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.
12.Der Verlag liefert auf Wunsch jeweils sofort nach Erscheinen der Anzeige kostenlos einen Anzeigenausschnitt. Eine vollständige Belegnummer wird geliefert, sofern Art und Umfang des Anzeigenauftrages dies rechtfertigen.
13.Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag rück zu vergüten.
14.Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
15.Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.
16.Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Für Urkunden, Lichtbilder usw., die Offerten beigelegt werden, kann der Verlag keine Haftung übernehmen. Der Auftraggeber von Chiffreanzeigen verpflichtet sich, Originaldokumente, Lichtbilder usw. zurückzusenden. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote, zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
17.Im Falle höherer Gewalt, Streiks, Energieausfall u. ä. erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte Anzeigen geleistet. Wenn der Verlag durch höhere Gewalt (Streiks u.ä.) oder Maschinenbruch daran gehindert wird, die volle Kalkulationsauflage auszuliefern, hat er Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (für die Einschaltung oder Beilagengebühr), wenn mindestens 75% der Kalkulationsauflage ausgeliefert wurden; sonst nur auf den entsprechenden Anteil.
18.Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
19.Der Verlag ist nicht verpflichtet, Inserate auf ihren Inhalt hin zu überprüfen; hiefür trägt der Inserent die volle Haftung und ersetzt dem Verlag jeden Schaden, der diesem aus der Veröffentlichung des Inserates, insbesondere durch Entgegnung, Beschlagnahme, zivil- oder strafrechtliche Verfolgung erwächst. Bei Erhalt eines Entgegnungsbegehrens ist der Verlag berechtigt, dem Inserenten gegenüber aber nicht verpflichtet, die gerichtliche Entscheidung hierüber herbeizuführen oder die Entgegnung ohne Prüfung von Form, Inhalt oder Zulässigkeit zu veröffentlichen. Nach Ersatz aller hieraus erwachsenden Kosten durch den Inserenten tritt der Verlag seine Ansprüche nach dem Pressegesetz an den Inserenten ab.
20. Der Auftraggeber garantiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauftragte Veröffentlichung relevanten Rechtsvorschriften vertraut gemacht hat und die beauftragte Veröffentlichung keine dieser Bestimmungen verletzt. Hingewiesen wird insbesondere auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes: der Auftraggeber garantiert in diesem Zusammenhang, dass er sowohl über die für Printausgabenveröffentlichung als auch über die für dauerhafte (unbefristete) digitale Zugänglichmachung (einschließlich ePaper und digitalen Archiven) erforderlichen Rechte verfügt. Hingewiesen wird außerdem auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie auf die besonderen Werbebestimmungen für Arzneimittel und Alkohol, die besonderen Werbebestimmungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz, dem Energieausweis- Vorlagegesetz, den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte, Rechtsanwälte und andere freie Berufe, sowie auf die Werbeverbote nach Tabakgesetz und Glückspielgesetz sowie nach Tierschutzgesetz. Hinsichtlich der Bewerbung von Preisausschreiben wird auf die Glücksspielabgabepflicht gemäß § 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz hingewiesen. Der Verlag ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, fehlende Kennzeichnungen im Sinne des § 26 Mediengesetz zu ergänzen und vorhandene Kennzeichnungen nach eigenem Ermessen zu modifizieren, wenn dies angebracht erscheint, um den Vorgaben der zitierten Gesetzesbestimmung zu entsprechen; die Pflicht zur hinreichenden Kennzeichnung und die Haftung für unzureichende Kennzeichnung liegt bei allen vom Auftraggeber beigebrachten Werbemitteln in jedem Fall beim Auftraggeber. Der Verlag prüft beauftragte Veröffentlichungen nicht individuell auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der Auftraggeber garantiert daher dem Verlag sowie dessen Leuten, alle gesetzlichen Vorgaben des einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die aus einer von ihm beauftragten Veröffentlichung resultieren, und hinsichtlich jeglicher diesbezüglicher zivil-, straf- oder verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme des Verlags oder seiner Leute vollständig schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.
21.Der Verlag behält sich vor, bei Einleitung eines Beschwerdeverfahrens durch den Österreichischen Werberat (Geschäftsstelle: Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft) Inserate - ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber - nicht zu veröffentlichen. Selbst wenn das Verfahren ergibt, dass der Österreichische Werberat keinen Grund zum Einschreiten sieht, kann der Auftraggeber vom Verlag keinen Ersatz verlangen.
22. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Linz.
23. Zusatzvereinbarungen, welche die vorstehenden Geschäftsbedingungen abändern oder ergänzen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verlag, um rechtswirksam zu werden.
24. Der Verlag akzeptiert nur Anzeigen in deutscher Sprache. Anzeigen in einer anderen Sprache (ausgenommen fremdsprachige Fachausdrücke, Eigennamen, Anglizismen, u.ä.) werden vom Verlag abgelehnt.